HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 351
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 67/08, Beschluss v. 05.03.2008, HRRS 2008 Nr. 351
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Tatrichter aufgrund der gegebenen Strafschärfungsgründe ohne den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe keinen minder schweren Fall angenommen hätte (§ 50 StGB). Dass die Strafkammer dem Angeklagten einen gewichtigeren Tatbeitrag als den bestandskräftig festgestellten angelastet hat, ist ausgeschlossen.
In Zeile 5 des Referats des ersten Urteils (UA S. 4) liegt ein Fassungsversehen vor, gemeint ist offensichtlich der ehemalige Mitangeklagte.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 351
Bearbeiter: Karsten Gaede