HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 293
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 612/08, Beschluss v. 27.01.2009, HRRS 2009 Nr. 293
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als noch ausreichend belegt an, wobei hinsichtlich der maßgeblichen Höhe der Einzelstrafen der zweiten Vorverurteilung eine genaue Bezeichnung angezeigt gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 293
Bearbeiter: Ulf Buermeyer