HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 409
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 602/08, Beschluss v. 07.04.2009, HRRS 2009 Nr. 409
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat unterstellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung von etwa zwei Jahren. Dieser hat das Landgericht durch einen übermäßig hoch bemessenen Strafabschlag Rechnung getragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 2009 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 409
Bearbeiter: Ulf Buermeyer