HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 290
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 592/08, Beschluss v. 10.02.2009, HRRS 2009 Nr. 290
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat schließt es im Blick auf die UA S. 94 zusammenfassend gewürdigte Vergewaltigungstat aus, dass die im Kontext zahlreicher Strafzumessungserwägungen stehende "brutale ... Begehungsweise" (UA S. 93) sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Die Erwähnung einer fehlenden Schadenswiedergutmachung oder eines Täter-Opfer-Ausgleichs stellt lediglich einen überflüssigen Hinweis auf nicht vorliegende Milderungsgründe dar.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 290
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 166
Bearbeiter: Ulf Buermeyer