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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 286

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 574/08, Beschluss v. 27.01.2009, HRRS 2009 Nr. 286


BGH 5 StR 574/08 - Beschluss vom 27. Januar 2009 (LG Bremen)

Attest (Urkunde; Vernehmungsbehelf); unzulässige Verfahrensrüge (fehlender Vortrag der Umstände der Verwendung einer Urkunde in der Hauptverhandlung); Inbegriff der Hauptverhandlung; Entscheidung des Gerichts nach Beanstandung einer Anordnung des Vorsitzenden.

§ 256 Abs. 1 StPO; § 261 StPO; § 238 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Rüge, die Verlesung des von K. ausgestellten Attests sei zu Beweiszwecken erfolgt, obwohl die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 StPO nicht vorgelegen hätten, ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision verschweigt, dass das Attest - ohne dass § 256 StPO genannt wurde - im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen worden ist. Ohne dieses Vorbringen kann der Senat aber nicht prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil auch denkbar ist, dass das Attest nur als Vernehmungsbehelf gedient hat und nicht ein zu verlesendes Beweismittel gewesen ist (vgl. BGHR StPO § 256 Abs. 1 Verlesung 1 und StPO § 247 Abwesenheit 10, 26). Das ist nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen.

Damit erübrigt sich eine - nicht nach § 349 Abs. 2 StPO und eventuell erst nach Anfrage gemäß § 132 GVG mögliche - Entscheidung, ob der Zulässigkeit der Rüge - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter Bezugnahme auf Mosbacher in JR 2007, 387, 388 und Schneider in KK 6. Aufl. § 238 Rdn. 33 zu erwägen gibt - auch entgegenstehen könnte, dass nicht die Entscheidung des Gerichts gegen die Anordnung des Vorsitzenden eingeholt worden ist (vgl. hierzu aber auch Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 256 Rdn. 30 m.w.N.). Nach der Urteilsfassung liegt die Annahme, das Revisionsgericht könne bei einem gegebenen Verstoß gegen § 256 StPO ein Beruhen des Urteils hierauf ausschließen, eher fern.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 286

Bearbeiter: Ulf Buermeyer