HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 126
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 570/08, Beschluss v. 12.12.2008, HRRS 2009 Nr. 126
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Gesamtstrafenfähigkeit des durch Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2007 - (537) 67 Js 451/04 KLs (26/05) - wird hingewiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 126
Bearbeiter: Karsten Gaede