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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 431

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 52/08, Beschluss v. 03.03.2008, HRRS 2008 Nr. 431


BGH 5 StR 52/08 - Beschluss vom 3. März 2008 (LG Chemnitz)

Vorwegvollzug der Maßregel (Ausschluss der Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt schon durch das Tatgericht / das Revisionsgericht; Beruhen).

§ 67 Abs. 2, Abs. 5 StGB; § 337 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Dass der Tatrichter bei der Bemessung des Teils der Strafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte der Strafe abgestellt hat (§ 67 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB n.F.), ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, wenn bereits vor Vollzug der Maßregel ausgeschlossen werden kann, dass eine Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB) in Betracht kommen könnte.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dass der Tatrichter bei der Bemessung des Teils der Strafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte der Strafe abgestellt hat (§ 67 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB n.F.), ist hier im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt angesichts der Feststellungen zu den erheblichen einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten und den bereits vollstreckten Freiheitsentziehungen aus, dass eine Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB) in Betracht kommen könnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 431

Externe Fundstellen: StV 2008, 307

Bearbeiter: Karsten Gaede