HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 118
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 514/08, Beschluss v. 27.11.2008, HRRS 2009 Nr. 118
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 118
Bearbeiter: Karsten Gaede