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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1134

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 486/08, Beschluss v. 11.11.2008, HRRS 2008 Nr. 1134


BGH 5 StR 486/08 - Beschluss vom 11. November 2008 (LG Berlin)

Rechtsfehlerhafte Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (Einbeziehung nach Erlass eines Strafbefehls).

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten B. und Ba. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 werden auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten B. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser unter Wegfall der Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem ausgeführt:

"Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Oktober 2007 in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat, obgleich eine Gesamtstrafenkonstellation nicht gegeben war. Denn einerseits kommt es in diesem Kontext allein auf den Erlass des Strafbefehls und nicht etwa auf dessen Rechtskraft an (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 6, 10). Andererseits ist auf die Beendigung der im hiesigen Verfahren gegenständlichen Verstöße abzustellen (vgl. Schönke/ Schröder, a.a.O. Rdnr. 12; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 7), die wiederum jedenfalls nicht vor Erlass des genannten Strafbefehls eingetreten war.

Der Senat kann die mit Einbeziehung der Einzelgeldstrafen einhergegangene Erhöhung des Strafübels im Wege der beantragten Herabsetzung der ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe kompensieren.

Dabei erscheint ein Abschlag von 2 Monaten deshalb als angemessen im Sinne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, weil auszuschließen ist, dass sich die Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in höherem Maße ausgewirkt haben könnte."

Dem stimmt der Senat zu und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate herab.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1134

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 74

Bearbeiter: Karsten Gaede