HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 993
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 423/08, Beschluss v. 17.09.2008, HRRS 2008 Nr. 993
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Mai 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; bei dem Angeklagten D. wird in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtmittel.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bedarf es bei dem Angeklagten D. keiner Wiedereinsetzung, weil er die Revision fristgerecht begründet hat. Die unterbliebene Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB hält der Überprüfung stand; die dem Sachverständigen folgenden Ausführungen des Landgerichts sind hinreichend tragfähig. Der insoweit gestellte Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO im Beschlusswege (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
Der gestern beim Senat eingegangene Verteidigerschriftsatz vom 8. September 2008 ist berücksichtigt worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 993
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 385
Bearbeiter: Karsten Gaede