HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 345
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 4/08, Beschluss v. 19.02.2008, HRRS 2008 Nr. 345
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Bei der nach § 67e StGB gebotenen Überprüfung wird auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besonders Bedacht zu nehmen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 345
Bearbeiter: Karsten Gaede