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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 345

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 4/08, Beschluss v. 19.02.2008, HRRS 2008 Nr. 345


BGH 5 StR 4/08 - Beschluss vom 19. Februar 2008 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Bei der nach § 67e StGB gebotenen Überprüfung wird auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besonders Bedacht zu nehmen sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 345

Bearbeiter: Karsten Gaede