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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 982

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 363/08, Beschluss v. 04.09.2008, HRRS 2008 Nr. 982


BGH 5 StR 363/08 - Beschluss vom 4. September 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandene Kosten aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist nicht ersichtlich, dass die versehentliche Mitbenennung des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB im Urteil Einfluss auf den Strafausspruch hatte.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 982

Bearbeiter: Karsten Gaede