HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 982
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 363/08, Beschluss v. 04.09.2008, HRRS 2008 Nr. 982
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandene Kosten aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist nicht ersichtlich, dass die versehentliche Mitbenennung des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB im Urteil Einfluss auf den Strafausspruch hatte.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 982
Bearbeiter: Karsten Gaede