HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 348
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 35/08, Beschluss v. 04.03.2008, HRRS 2008 Nr. 348
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 11. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Blick auf die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverzögerung wird die zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der durch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - 5 StR 442/07 rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe berufene Strafkammer einen ähnlich straffen Zusammenzug wie das Landgericht bei dem Mitangeklagten K. vorzunehmen haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 348
Bearbeiter: Karsten Gaede