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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1121

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 348/08, Urteil v. 16.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1121


BGH 5 StR 348/08 - Urteil vom 16. Oktober 2008 (LG Leipzig)

Kein Tötungsvorsatz auch bei gefährlicher Gewalthandlung (Gesamtwürdigung; Revisibilität); Totschlag durch Unterlassen.

§ 15 StGB; § 212 StGB; § 13 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. März 2008 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten D. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und D. des (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat den Mitangeklagten W. unter Einbeziehung zweier jugendrichterlicher Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision dieses Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Den erwachsenen Angeklagten D. hat das Landgericht zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision erstrebt eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Mordes.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Am Abend des 24. August 2007 trafen die Angeklagten in Borna auf den später geschädigten K. und einen Begleiter. D. beschimpfte die Männer und verlangte etwas später auch von K. Geld, dessen Herausgabe aber verweigert wurde. Auf Aufforderung des W., der sich an K. wegen einer Lappalie rächen wollte, forderte D., der ein etwa 2 cm breites, 20 cm langes Messer mit einer Klingenlänge von 10 cm aus seinem Rucksack geholt hatte, erneut von K. lautstark Geld. Er brachte K. zu Fall, setzte sich auf dessen Oberkörper und bedrohte ihn mit dem Messer. W. half D., K. s Gegenwehr zu brechen, und hielt diesen fest, bis D. dem K. mit dem Messer in einem flachen Winkel 3 bis 4 cm tief in den Bauch in Richtung des Herzens stach. Da das Messer durch eine Rippe nach oben abgelenkt wurde, durchtrennte die Messerklinge lediglich das Unterhautfettgewebe des Bauches. Angesichts des jetzt erlahmenden Widerstandes des K. konnten die Angeklagten diesem nun dessen Geldbörse mit 850 € Inhalt aus der hinteren Hosentasche ziehen.

Aus Bedenken, K. könne womöglich ohne fremde Hilfe sterben, wählte D. zweimal erfolglos eine Notrufnummer. Bei Überprüfung des Tatmessers bemerkte D. daran wider Erwarten kein Blut, sondern eine wässrige Schicht, die er abwischte. Die Geldbörse des Geschädigten warf er in ein Gebüsch. Die Wunde des K. wurde im Krankenhaus versorgt. Die Heilung erfolgte ohne Komplikationen.

b) Das Landgericht hat sich von einem Tötungsvorsatz des in der Hauptverhandlung schweigenden D. nicht zu überzeugen vermocht.

Zwar stelle die äußerst gefährliche Tathandlung ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs gerechnet hätte. Indes habe der "in einem sehr flachen Winkel vertikal gegen den Bauch seines Opfers" (UA S. 58) geführte Stich lediglich eine geringe Tiefe erreicht, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Stich mit besonderer Wucht geführt worden sei. Ein Rückschluss aus dem Nachtatverhalten auf das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes scheide aus. Die Anrufe beim Rettungsdienst belegten, dass D. den Tod des Geschädigten zu verhindern suchte. Anschließend habe er nach Prüfung des Tatmessers die Vorstellung gehabt, keine gravierende Verletzung verursacht zu haben.

2. Die Revision deckt bei der Prüfung eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten D. keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler zu Gunsten des Angeklagten auf.

a) Missverständliche Wendungen im Urteil des Landgerichts innerhalb der getroffenen Tatsachenfeststellungen, die für einen bedingten Tötungsvorsatz sprechen könnten (UA S. 24), belegen keine entsprechende Subsumtion, die ausweislich der gesamten Beweiswürdigung nicht tatsachengestützt wäre (vgl. BGH StV 2002, 235).

b) Zwar hat es das Landgericht unterlassen, das Vorstellungsbild des Angeklagten D. von einem möglichen tödlichen Erfolg des Messerstiches zehn Minuten nach der Tat zum Zeitpunkt der Vornahme der Notrufe in seine beweiswürdigenden Erwägungen zum Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes während der Tatausführung einzubeziehen. Dies begründet aber ebenfalls keine sachlichrechtliche Erörterungslücke (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928); ein solches auf einer Schlussfolgerung aus der Vornahme der Notrufe gegründetes Vorstellungsbild des Angeklagten wäre nicht ausreichend tatsachengestützt. Dies folgt aus der vom Landgericht für glaubhaft gehaltenen und die Vornahme einer bloßen Körperverletzung belegenden Äußerung eines Zeugen, D. habe unmittelbar nach der Tat gesagt, er habe K. (lediglich) "angestochen" (UA S. 40), die das Landgericht nicht ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen hat.

c) Die auf die Tatausführung gegründete Wertung des Landgerichts, D. habe nicht mit Tötungsvorsatz zugestochen, ist das Ergebnis einer noch vertretbaren Gesamtbetrachtung der tatprägenden Umstände und deshalb revisionsgerichtlich hinzunehmen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 5, 8, 24 und 30).

Der Angeklagte hat in einem sehr spitzen Winkel mit nicht erheblicher Wucht und in nur geringer Tiefe in den Bauch des K. gestochen. Auch im Blick auf die freilich nicht eingetretene Eventualität einer Verletzung der Herzspitze und der Bauchspeicheldrüse bei anderem Stichverlauf musste der Tatausführung keinesfalls die erhebliche indizielle Bedeutung eines Stiches in Richtung des Herzens (vgl. BGHR aaO 35 und 57) für die Erfüllung des voluntativen Vorsatzelements beigemessen werden. Gleiches gilt für die Ankündigung des Angeklagten, K. abstechen zu wollen.

d) Schließlich hat das Landgericht auch einen Mordversuch durch Unterlassen (vgl. BGH NJW 2003, 1060) der Sache nach vertretbar verneint.

Nachdem die Jugendkammer aufgrund nicht zu beanstandender Beweiserwägungen eine Kenntnis des Angeklagten von der Verursachung einer blutenden Verletzung ausgeschlossen hatte, stellte dies eine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung dar, dass der Angeklagte D. - auch nach Scheitern der telefonischen Rettungsbemühungen - in dieser Situation ebenfalls keinen Tötungsvorsatz hatte.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1121

Bearbeiter: Karsten Gaede