HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 823
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 287/08, Beschluss v. 10.07.2008, HRRS 2008 Nr. 823
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht sehr großen Gewichts der Anlasstaten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer betreuten Wohneinrichtung, zeitnah zu prüfen haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 823
Bearbeiter: Karsten Gaede