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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 813

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 247/08, Beschluss v. 24.06.2008, HRRS 2008 Nr. 813


BGH 5 StR 247/08 (alt: 5 StR 77/06) - Beschluss vom 24. Juni 2008 (LG Wuppertal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen war eine Beweiserhebung zur Frage etwa nicht uneingeschränkter Schuldfähigkeit unzulässig. Das Landgericht hat das Ausmaß der überlangen Verfahrensdauer in der Sache insgesamt beanstandungsfrei festgestellt.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 813

Bearbeiter: Karsten Gaede