HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 813
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 247/08, Beschluss v. 24.06.2008, HRRS 2008 Nr. 813
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nach Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen war eine Beweiserhebung zur Frage etwa nicht uneingeschränkter Schuldfähigkeit unzulässig. Das Landgericht hat das Ausmaß der überlangen Verfahrensdauer in der Sache insgesamt beanstandungsfrei festgestellt.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 813
Bearbeiter: Karsten Gaede