HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 622
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 212/08, Beschluss v. 20.05.2008, HRRS 2008 Nr. 622
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam infolge der Vollverbüßung durch Anrechnung der Untersuchungshaft nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 56 Aussetzung 1).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 622
Bearbeiter: Karsten Gaede