HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 343
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 2/08, Beschluss v. 06.03.2008, HRRS 2008 Nr. 343
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Erwägungen des Landgerichts zur negativen Prognose sind angesichts des seit der einschlägigen Vorverurteilung eingetretenen Zeitablaufs nicht unbedenklich. Sie belegen indes jedenfalls das Fehlen der besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 343
Bearbeiter: Karsten Gaede