HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 620
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 197/08, Beschluss v. 21.05.2008, HRRS 2008 Nr. 620
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 30. November 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendschutzkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Kurz nach seiner Entlassung aus der Strafhaft lernte der damals 67 Jahre alte Angeklagte die Familie R. kennen. Dabei suchte er vor allem den Kontakt zur neun Jahre alten Tochter S., indem er ihr Flötenunterricht erteilte und der Familie ausgiebige Besuche abstattete. Zwischen August und Dezember 2006 küsste er S. einmal auf den Mund, der Versuch eines Zungenkusses scheiterte, da S. ihre Lippen zusammenpresste.
Ebenfalls in diesem Zeitraum fasste er S. um die Hüfte und führte seine Hand in Richtung ihres Geschlechtsteils, bis die angekleidete S. seine Hand wegstieß. Einmal fasste er sich in Gegenwart S. s in vollständig bekleidetem Zustand an sein Geschlechtsteil und rieb daran. Das Landgericht hat die ersten beiden Taten als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und den dritten Vorfall als sexuellen Missbrauch von Kindern gewertet. Den versuchten Zungenkuss hat es mit einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, das Bewegen der Hand in Richtung des Geschlechtsteils des Mädchens mit einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten geahndet, dabei hat es minder schwere Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB im Hinblick auf die nicht nur geringfügige Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle abgelehnt. Für den Ansatz zum Onanieren hat es eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Im Hinblick auf die Erheblichkeit der Taten hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnet.
2. Schon die Beweiswürdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387 insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Der Angeklagte hat eingeräumt, S. auf den Mund geküsst zu haben, hingegen habe er nicht versucht, seine Zunge in ihren Mund einzuführen. Er fasse sich ab und zu an sein Geschlechtsteil, ohne dass dies eine sexuelle Bedeutung habe. Er habe S. von der Hüfte über den Nabel gestreichelt, aber nicht in Richtung ihres Geschlechtsteils. Soweit er die Vorwürfe bestreitet, stützt sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf die Angaben der Nebenklägerin S. R., die es in Übereinstimmung mit einer Glaubhaftigkeitssachverständigen für glaubhaft erachtete. Die Darlegungen, mit denen es seine Überzeugung für das Revisionsgericht nachvollziehbar zu begründen sucht, sind jedoch lückenhaft und in sich widersprüchlich.
So hat das Landgericht als wesentlichen, für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechenden Umstand hervorgehoben, "im Kernbereich aller drei Handlungen, wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde, blieb die Aussage der Geschädigten immer konstant" und sei "widerspruchsfrei".
Diese Wertung findet jedoch in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Danach hat die Nebenklägerin vielmehr hinsichtlich des Tatgeschehens um den versuchten Zungenkuss bei zwei von drei Vernehmungen geschildert, der Angeklagten sei mit seiner Zunge in ihren Mund gelangt, während sie dies bei der ersten Vernehmung auch auf entsprechende Nachfrage noch anders geschildert hatte. Auch die Behauptung, sie habe von einem Kuss blutige Lippen davongetragen, hat sie nur einmal erhoben. Hinsichtlich des Vorfalls, sich an das Geschlechtsteil gefasst zu haben, schildert S. erst in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte auch daran gerieben habe, während sie bei den früheren Vernehmungen stets nur ein Anfassen - zumal beim Aufstehen und Hinsetzen - geschildert hat. Auch den Vorfall um das Streicheln schildert S. bei allen drei Vernehmungen abweichend, insbesondere hat sie nur bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung den Vorwurf erhoben, der Angeklagte habe mit dem Streicheln an ihrer Brust begonnen, sie nach dem Wegstoßen seiner Hand "böse angeschaut" und sie trotz ihrer Angst weiter gestreichelt.
Die Bewertung des vom Tatrichter selbst als wesentlich angesehenen Glaubhaftigkeitskriteriums der Konstanz ist danach fehlerhaft. Von diesem Fehler beeinflusst ist überdies möglicherweise auch die Würdigung anderer Beweisanzeichen. Soweit die Glaubhaftigkeit mit der Schilderung "stimmiger Details" in "hinreichender Ausführlichkeit" begründet wird, wird dabei übersehen, dass diese Kriterien für abweichende, teilweise widersprüchliche Versionen ebenfalls Geltung beanspruchen.
Zudem greift die Sicht des Landgerichts, die Abweichungen im Aussageverhalten im Übrigen hätten keinen Bezug zum Anklagevorwurf und seien daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit belanglos, zu kurz. Denn hierbei übersieht es, dass es vom Fehlen eines Belastungsmotivs als einem weiteren Glaubhaftigkeitsfaktor ausgegangen ist. Ein solches Motiv kann jedoch mit den Angeklagten zu Unrecht belastenden Angaben, die sich zwar nicht auf den Anklagevorwurf beziehen, aber hiermit im Zusammenhang stehen, eindrucksvoll belegt werden. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Nebenklägerin in ihrer ersten Vernehmung geschildert, der Angeklagte habe sie einmal in ihrem Zimmer überrascht. Sie sei nackt gewesen, der Angeklagte habe "ihre Brüste" mit seinen beiden Händen angefasst und mit einer Hand an ihr Geschlechtsteil gegriffen. Bei der folgenden Vernehmung schilderte sie die Situation insoweit abweichend, als dass sie teilweise bekleidet war und der Angeklagte sie nur von der Zimmertür aus angeguckt, aber keinesfalls angefasst habe. Er habe sie überhaupt nie nackt angefasst. In der Hauptverhandlung schließlich erhob sie den Vorwurf, der Angeklagte habe sie an der nackten Brust gestreichelt, dies sei im Badezimmer gewesen, als sie nur ein Handtuch um ihre Hüfte gewickelt habe. Das Landgericht kommt im Anschluss an die Sachverständige zu dem Schluss, dass diese Angaben nicht erlebnisfundiert seien. Mit dem sich daraus ergebenden Umstand, dass die Nebenklägerin unwahre belastende Vorwürfe erhoben hat, setzt sich das Landgericht nicht auseinander.
Zwar wird die von der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung, der Angeklagte habe sein Geschlechtsteil nicht nur angefasst, sondern daran gerieben, von ihrer Mutter bestätigt. Diese will mehrmals beobachtet haben, wie der Angeklagte sich sein Geschlechtsteil massiert habe und dabei rot und verschwitzt gewesen sei, dies sei ein "Aufgeilen" gewesen. Dies steht jedoch in einem - zwar aufklärbaren - aber nicht erörterten Spannungsverhältnis zu den Feststellungen, die Mutter habe dem Angeklagten vertraut; sie habe erst durch die späte Offenbarung ihrer Tochter Kenntnis erlangt und sich um Abhilfe bemüht.
Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne die genannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin gelangt wäre und dadurch nur Feststellungen hätte treffen können, die weder als erhebliche sexuelle Handlung (§ 184f Nr. 1 StGB) noch als sexuelle Handlung vor der Nebenklägerin (§ 184f Nr. 2 StGB) zu werten gewesen wären.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass weder die Strafzumessung noch die Anordnung der Maßregel revisionsrechtlicher Überprüfung standgehalten hätten.
a) Schon die Ablehnung minder schwerer Fälle nach § 176a Abs. 4 StGB für den versuchten Zungenkuss und das Streicheln begegnet durchgreifenden Bedenken. Denn die hierfür maßgebliche, nicht näher begründete Strafzumessungserwägung, es handele sich um nicht nur geringfügig über der Erheblichkeitsschwelle liegende Handlungen, wird durch die Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen nicht belegt und lässt besorgen, dass das Landgericht den Schuldgehalt der Taten unzutreffend gewichtet hat. Soweit es in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Angeklagte nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, hätte es bedenken müssen, dass das Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes nicht zu seinem Nachteil gewertet werden darf.
Auch die Bemessung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere die erhebliche Überschreitung der Mindeststrafe für den versuchten Zungenkuss - für den, wie die Strafkammer zutreffend erkennt, die Vorstrafen nicht weiter strafschärfend berücksichtigt werden durften - und die annähernd in der Mitte des Strafrahmens angesiedelte Einzelfreiheitsstrafe für das Reiben des bekleideten Geschlechtsteils sind nicht tragfähig begründet. Es ist zu besorgen, dass die moralisierende, einer Tatsachengrundlage entbehrende Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei ein "hartnäckiger und unbelehrbarer Sexualstraftäter, bei dem jede Milde fehl am Platze" sei, die Strafzumessung maßgeblich beeinflusst hat.
b) Auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB hätte keinen Bestand, da zu besorgen ist, dass sich auch hierbei die rechtsfehlerhafte Gewichtung der Anlasstaten - insbesondere bei der Frage der Erheblichkeit der durch den Angeklagten drohenden Taten - ausgewirkt hat.
4. Der Senat sieht Anlass, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Das neue Tatgericht wird unverzüglich über die Haftfrage zu entscheiden haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 620
Bearbeiter: Karsten Gaede