HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 802
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 185/08, Beschluss v. 12.06.2008, HRRS 2008 Nr. 802
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensrüge, mit der ein Erörterungsmangel hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten geltend gemacht wird, unzulässig ist, da der Revisionsführer schon den Einstellungsbeschluss im Rahmen dieser Rüge nicht mitteilt (vgl. hierzu BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Beweiswürdigung 5; Brause NStZ 2007, 505, 511).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 802
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 313
Bearbeiter: Karsten Gaede