HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 342
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 17/08, Beschluss v. 04.03.2008, HRRS 2008 Nr. 342
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Tagessatzhöhe der in den Fällen II. A. 1, 2 und 11 verhängten Einzelgeldstrafen jeweils einen Euro beträgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 342
Bearbeiter: Karsten Gaede