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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 342

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 17/08, Beschluss v. 04.03.2008, HRRS 2008 Nr. 342


BGH 5 StR 17/08 - Beschluss vom 4. März 2008 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Tagessatzhöhe der in den Fällen II. A. 1, 2 und 11 verhängten Einzelgeldstrafen jeweils einen Euro beträgt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 342

Bearbeiter: Karsten Gaede