HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 395
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 13/08, Beschluss v. 06.05.2008, HRRS 2008 Nr. 395
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts unveränderten Schuldumfangs wird die Angeklagte durch die unterbliebene Zusammenfassung der im Rahmen einheitlicher Fahrten verübten Haupttaten zur Tateinheit letztlich nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 395
Bearbeiter: Karsten Gaede