HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 104
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 114/08, Beschluss v. 12.12.2008, HRRS 2009 Nr. 104
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass im Fall II 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 104
Bearbeiter: Karsten Gaede