HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 458
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 67/07, Beschluss v. 27.03.2007, HRRS 2007 Nr. 458
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Für den vom Generalbundesanwalt begehrten Teilfreispruch ist kein Raum, weil die tatmehrheitlich angeklagten Vorwürfe (versuchter Betrug zum Nachteil der Post in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil der Post und der Rechnungsempfänger in Tateinheit mit Urkundenfälschung) bewiesen worden sind und den - wenn auch vom Landgericht als Tateinheit bewerteten - mit der Anklage übereinstimmenden Schuldumfang belegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 458
Bearbeiter: Karsten Gaede