HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 319
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 63/07, Urteil v. 14.03.2007, HRRS 2007 Nr. 319
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, V. und G. darüber hinaus in weiterer Tateinheit mit (besonders) schwerem Raub und (besonders) schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt, in Höhe von zwei Jahren und acht Monaten gegen K., drei Jahren und vier Monaten gegen V. und drei Jahren und sechs Monaten gegen G.
Die mit der Sachrüge begründeten, jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Die Annahme minder schwerer Fälle beruht bei dem Tatbild ersichtlich auf zutreffender tatrichterlicher Wertung. Die Anwendung des § 21 StGB bei V. und G. unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Maßstäben von BGHSt 50, 93 bedurfte es keiner näheren tatrichterlichen Erwägungen über eine Entziehung der Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten K.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 319
Bearbeiter: Karsten Gaede