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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 359

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 564/07, Urteil v. 20.02.2008, HRRS 2008 Nr. 359


BGH 5 StR 564/07 - Urteil vom 20. Februar 2008 (LG Zwickau)

Eingeschränkte Revisibilität beim Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung; Fürsorgepflicht (keine Pflicht zur Information über die vorläufige Bewertung von Beweismitteln durch das Gericht).

§ 261 StPO; § 177 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 3. Juli 2007 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen, die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Dem Angeklagten liegt zur Last, in dem Zeitraum um Juni 2005 in fünf Fällen Geschlechtsverkehr mit der damals 13 Jahre alten Nebenklägerin gehabt zu haben. Er soll bei Autofahrten mit der Nebenklägerin einsame Waldgebiete aufgesucht und dort in bzw. an seinem Fahrzeug ungeschützten Vaginalverkehr mit ihr ausgeübt haben.

Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Den belastenden Angaben der Nebenklägerin ist das Landgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich die Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatablauf in einem Fall als unmöglich erwiesen hätten und ihre Aussage auch zum Kernbereich der Taten widersprüchlich und "farblos" gewesen sei. Überdies hätten sich die Angaben der Nebenklägerin zur Aussagegenese als falsch erwiesen, sie habe vielmehr gegenüber der damaligen Freundin des Angeklagten erklärt, dass die Vorwürfe unzutreffend seien. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und in Ermangelung weiterer Beweismittel hat die Kammer wegen durchgreifender Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Nebenklägerin den Angeklagten freigesprochen.

1. Die von den Revisionsführerinnen erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es keinen aussagepsychologischen Gutachter hinzugezogen habe, ist jedenfalls unbegründet. Angesichts der Vielzahl der vom Landgericht aufgeführten Auffälligkeiten in der Aussage der Nebenklägerin drängte sich die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nicht auf.

2. Die von der Nebenklägerin erhobene Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht versagt. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist das Gericht verpflichtet, die Prozessbeteiligten über die vorläufige Bewertung von Beweismitteln zu informieren (vgl. BGHSt 43, 212, 214).

3. Der Freispruch hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Ebenso wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (BGH NJW 2006, 925, 928). Nach diesen Maßstäben ist das Urteil des Landgerichts nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat sich bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin davon leiten lassen, dass diese im Zusammenhang mit den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfen bewusst unwahre Angaben gemacht hat. Es hat nachvollziehbar und tatsachenfundiert dargelegt, aus welchen Gründen es die Schilderung der Nebenklägerin hinsichtlich der Tatbegehung bei dem ersten Vorwurf für widerlegt erachtet hat. Die damit festgestellte Unwahrheit eines Aussageteils zum Kerngeschehen hat es rechtlich beanstandungsfrei als ein die Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben in schwerwiegender Weise in Zweifel ziehenden Umstand gewertet (vgl. hierzu BGHSt 44, 153, 159). Auch durfte es die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin dadurch weiter erschüttert sehen, dass sie entgegen ihren Angaben in der Hauptverhandlung Dritten nichts über die vom Angeklagten zu ihren Lasten begangenen Taten bzw. nur von einer von einem anderen Täter - einem Freund ihres Bruders, obwohl sie keinen Bruder hat - begangenen Vergewaltigung berichtet hat. Dass die Nebenklägerin diesbezüglich missverstanden worden ist, lag nach den Umständen nicht nahe und musste entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht erörtert werden.

Der Schluss des Landgerichts, sich aufgrund dieser Umstände, der ausreichend dargelegten Widersprüche in ihren Aussagen und der von fehlendem emotionalen Nachhall geprägten Schilderungsweise - mag dies auch persönlichkeitsbedingt sein - nicht von einer Tatbegehung durch den Angeklagten überzeugen zu können, war möglich und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 359

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 180

Bearbeiter: Karsten Gaede