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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 246

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 554/07, Beschluss v. 09.01.2008, HRRS 2008 Nr. 246


BGH 5 StR 554/07 - Beschluss vom 9. Januar 2008 (LG Leipzig)

Anwendung des § 354a Abs. 1 Satz 2 StPO nach falscher Strafrahmenwahl.

Art. 6 EMRK; § 354a Abs. 1 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die erkannte Freiheitsstrafe von zehn auf neun Jahre herabgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Zehntel ermäßigt; die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden je zu einem Zehntel der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Auf die im Übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erfolglose Revision des Angeklagten ist die Strafe auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten um ein Jahr auf eine Freiheitsstrafe von neun Jahren herabzusetzen.

1. Anlass hierfür ist die Anwendung eines unzutreffenden Strafrahmens (vgl. BGH NJW 1978, 174). Das Landgericht hat für die heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen - Verärgerung darüber, dass es die Nebenklägerin abgelehnt hatte, mit dem Angeklagten eine Scheinehe einzugehen - ausgeführte Messerattacke des Angeklagten die Strafe wegen Mordversuchs sonst mit durchweg rechtsfehlerfreien Erwägungen begründet, indes nach Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB fälschlich einen Strafrahmen von fünf Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt (UA S. 31). Richtigerweise hätte das Schwurgericht aber von der sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ergebenden Untergrenze des Strafrahmens von drei Jahren Freiheitsstrafe ausgehen müssen.

2. Bei dieser Sachlage ist § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StV 2007, 393 und 561) anwendbar. Die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - 4 StR 522/07 Rdn. 3). Das Erfordernis einer umfassenden neuen Gesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte, was einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts entgegenstehen könnte (vgl. BGH aaO), ist vorliegend nicht gegeben. Der Strafzumessung des Landgerichts liegt kein insgesamt rechtsfehlerhafter Maßstab zu Grunde (vgl. BGH aaO), sondern lediglich die fehlerhafte Annahme einer eher geringfügig zu hohen Untergrenze. Zum Ausgleich dieses Fehlers drängt sich - bei der vom Landgericht gefundenen Strafe in der rechnerischen Mitte des von ihm angenommenen Strafrahmens - die mit dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebte Reduzierung der Strafe als den Interessen des Angeklagten und zur Schonung von Ressourcen der Strafrechtspflege dienend geradezu auf.

Der Senat ist befugt, durch Beschluss zu entscheiden (BGH NJW 2006, 1605).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 246

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 182

Bearbeiter: Karsten Gaede