HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 245
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 553/07, Beschluss v. 23.01.2008, HRRS 2008 Nr. 245
Der Senat ist für die Entscheidung über den "Urteilsergänzungsantrag" der Nebenklägerin T. vom 27. November 2007 nicht zuständig. Die Nebenklägerin hat keine Revision eingelegt. Da ihr Antrag allein den bürgerlichrechtlichen Teil des Urteils betrifft, wäre sie auch nicht anfechtungsberechtigt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 406a Rdn. 7). Für solche Anträge ist vielmehr nach § 406b Satz 1 StPO i.V.m. § 850 f. Abs. 2 ZPO das gemäß § 828 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufene Vollstreckungsgericht zuständig.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 245
Bearbeiter: Karsten Gaede