HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 143
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 519/07, Beschluss v. 20.12.2007, HRRS 2008 Nr. 143
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte - wie auch verkündet - wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung und Diebstahl verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) bei der weiteren Überprüfung der Vollstreckung der Maßregel besonders zu beachten sein wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 143
Bearbeiter: Karsten Gaede