HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 138
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 491/07, Beschluss v. 04.12.2007, HRRS 2008 Nr. 138
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Hinsichtlich der im Urteil erwähnten letzten drei Verurteilungen aus dem Jahre 2006 wird nach Rechtskraft der letzten anderweitigen Verurteilung eine einheitliche Gesamtstrafbildung in Anwendung des § 460 StPO in Betracht kommen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 35).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 138
Bearbeiter: Karsten Gaede