HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1137
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 468/07, Beschluss v. 24.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1137
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer hat der Angeklagte die zur Tatzeit fünf Jahre alte Tochter seines Bruders sexuell missbraucht, indem er zunächst seinen Unterkörper und sodann den seiner Nichte entblößte, das Mädchen mit dem Bauch auf das Bett drückte, sich von hinten auf sie legte, sein Geschlechtsteil gegen ihr Gesäß drückte und erfolglos versuchte, mit seinem Penis einzudringen. Schließlich ließ er von dem Mädchen ab und ging duschen.
2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht, bei einer früheren Vernehmung hat er die Tat bestritten. Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung vom Tathergang und der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen auf die Angaben der Mutter und der Großmutter der Geschädigten gestützt. Deren Bekundungen dazu, was das Mädchen über den sexuellen Übergriff berichtet habe, seien glaubhaft und belegten eine detaillierte, erlebnisorientierte und logisch nachvollziehbare Darstellung des Tatgeschehens, die eine Falschbelastung ausgeschlossen erscheinen lasse. Die Geschädigte hat die Strafkammer nicht vernehmen können, da der sorgeberechtigte Vater, der Bruder des Angeklagten, einer Aussage seiner Tochter im Hinblick auf deren Zeugnisverweigerungsrecht nicht zugestimmt hat.
3. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung (BGHR StPO § 261 Vermutung 11) nicht stand.
Die Beweissituation war dadurch gekennzeichnet, dass die Geschädigte als einziges unmittelbares Beweismittel nicht zur Verfügung stand. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung daher nur auf die Bekundungen von Zeugen vom Hörensagen (vgl. BVerfG NJW 2001, 2245, 2246; BGHSt 17, 382, 383) stützen können, durch die ihr frühere Angaben des Mädchens vermittelt worden sind. Angesichts dieser Beweislage, in denen sich das Gericht keinen eigenen Eindruck von der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben machen konnte, zudem der Verteidigung eine Befragung dieser einzigen unmittelbaren Zeugin nicht möglich war, hätte der Tatrichter eine besonders sorgfältige und kritische Beweiswürdigung vornehmen müssen (vgl. BGH StV 1999, 7). Diesen besonderen Anforderungen wird die Begründung der Beweiswürdigung nicht gerecht.
a) Die Jugendkammer hat bei der Bewertung der über Zeugen vom Hörensagen vermittelten, den Angeklagten belastenden Angaben des Mädchens nicht nachvollziehbar belegt, dass sie sich ihrer eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten bewusst war. So stützt sie sich maßgeblich darauf, die Geschädigte habe ihrer Mutter und ihrer Großmutter gegenüber das "Tatgeschehen detailliert in allen Einzelheiten wiedergegeben" (UA S. 10) bzw. "anhand von zwei Puppen den Tathergang in anschaulicher und erlebnisorientierter Weise geschildert" (UA S. 14). Der genauen Erzählweise, der Einbettung und den Begleitumständen der Schilderung des Mädchens kamen danach - zumal vor dem Hintergrund, dass diese ihren Eltern kurz nach der ersten Schilderung gesagt hat, dass "alles nicht stimme und tatsächlich nichts gewesen sei" - maßgebliche Bedeutung zu. Die Strafkammer gibt aber die Berichte des Mädchens nur unvollständig und stark zusammengefasst wieder; schon deswegen ist die Wertung, diese seien detailliert und erlebnisorientiert, nicht tragfähig belegt.
Angesichts der schwierigen Beweissituation wäre auch die Aussageentstehung - erste Schilderung der Tat gegenüber der Mutter - besonders kritisch auf mögliche Ursachen für eine unzutreffende Belastung zu überprüfen gewesen. Dabei wäre auch die Möglichkeit in den Blick zu nehmen gewesen, dass ein tatsächlich erlebtes Geschehen aufgebauscht wird, um bei der Mutter, die ihr anfänglich nicht geglaubt hat, doch noch Gehör zu finden.
Zudem lässt die gedrängte Zusammenfassung des Berichts gegenüber der Großmutter nicht klar erkennen, ob diese etwa schon von der Mutter des Mädchens über den Vorwurf unterrichtet worden ist und deswegen ihre Enkelin durch suggestive Fragen oder Aktionen mit den Puppen beeinflusst haben könnte. In diesem Fall würde der wiederholten Schilderung aber nicht der ihr von der Jugendkammer zugemessene Beweiswert zukommen.
b) Soweit das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Belastung durch die Geschädigte auch darauf stützt, dass diese sexualbezogene Angaben gemacht habe, die ihr ohne Erlebnisbezug ihrer Angaben wegen fehlender sexueller Erfahrungen und Kenntnisse nicht möglich gewesen wären, sind diese Erwägungen lückenhaft. Denn dabei hat es nicht erörtert, dass die Geschädigte Kenntnisse vom Aussehen des Geschlechtsteils erwachsener Männer auch aus anderer Quelle gewonnen haben kann. So wäre denkbar, dass sie den Angeklagten in einer anderen Situation tatsächlich nackt gesehen hat. Zudem lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass in dem Zimmer des Mädchens ein Fernsehgerät stand und sie sich von ihren Eltern unbemerkt Sendungen ansehen kann, so dass sie auch auf diesem Weg entsprechende Kenntnisse erworben haben könnte. Dafür, dass die Geschädigte nicht ohne jegliche sexuelle Bedeutungskenntnis ist, spricht auch, dass sie die erstmalige Schilderung der Tat mit der Bemerkung begonnen hat, der Angeklagte habe "Sex mit ihr gemacht" (UA S. 10).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1137
Externe Fundstellen: StV 2008, 236
Bearbeiter: Karsten Gaede