HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 235
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 453/07, Beschluss v. 07.02.2008, HRRS 2008 Nr. 235
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte E. darüber hinaus die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat entnimmt schon der auf Tatzeugen gestützten Beweisführung des Landgerichts (UA S. 53 ff.; 64; 67 ff.) dessen sichere Tatsachengrundlage für die Täterschaft des Angeklagten E. als Handtaschenräuber und Schütze.
Auf die Revisionsangriffe gegen die Verwertbarkeit des polizeilichen Geständnisses dieses Angeklagten und weitere Einwände gegen dessen Täterschaft kommt es demnach nicht an. Ebenso hat das Schwurgericht den bedingten Tötungsvorsatz nicht aus dem Geständnis abgeleitet (UA S. 94).
Soweit sich die Revision gegen die der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes zugrundeliegenden Erwägungen wendet, bleibt das Rechtsmittel gleichfalls erfolglos. Zwar ist der gegen die Beweiswürdigung gerichtete und als Sachrüge bezeichnete Vortrag (RB S. 87 bis 89) nach den Maßstäben von BGH NJW 2007, 92, 95 f. als zulässig erhobene Verfahrensrüge gemäß § 261 StPO zu werten, mit der geltend gemacht wird, dass eine verlesene Urkunde (Gutachten des BKA) im Urteil unrichtig gewürdigt worden sei (vgl. BGH aaO S. 95). Indes schließt der Senat aus, dass eine ausdrückliche Bewertung der Deformation des tödlichen Geschosses an dessen Boden für den Angeklagten Günstiges ergeben hätte.
Die vom Landgericht im Einzelnen dargestellten, nach der Aufforderung: "Jungs, bleibt stehen, Polizei!" aus standfester Körperhaltung abgegebenen acht Schüsse belegen einzeln und in ihrer Gesamtheit einen - bis zum vollständigen Verbrauch der Munition ausgeführten - Pistolenangriff auf den zu Recht eingreifenden Polizeibeamten. Das Landgericht hat danach die Grundlagen des in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatzes (vgl. BGHSt 42, 65, 69; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45), dass jede Form des Schießens in Richtung auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe wegen der außergewöhnlichen Lebensgefahr den Schluss auf den Tötungsvorsatz nahe legt, rechtsfehlerfrei festgestellt. Von weitergehenden Ausführungen zum Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes war das Schwurgericht demnach entbunden (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 235
Bearbeiter: Karsten Gaede