HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 354
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 434/07, Beschluss v. 06.03.2008, HRRS 2008 Nr. 354
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. April 2007 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur in 278 Fällen schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Dieser Freispruch (Fall 206 der Gründe) wird nach § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten Z. und L. erstreckt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 354
Bearbeiter: Karsten Gaede