HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 68
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 420/07, Beschluss v. 03.12.2007, HRRS 2008 Nr. 68
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Bei der Lebenssituation des seit dem 15. Lebensjahr fast fortlaufend untergebrachten Angeklagten wird - notfalls sogar unter Herbeiführung einer im Gnadenwege anzuordnenden Strafaussetzung - die Möglichkeit einer Beendigung des fortdauernden Freiheitsentzugs gegen den Angeklagten zu erwägen sein, sobald eine Beendigung des fortdauernden Vollzugs der anderweits nach § 63 StGB angeordneten Unterbringung durch Aussetzung oder Erledigungserklärung in Betracht kommt.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 68
Bearbeiter: Karsten Gaede