HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1017
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 408/07, Beschluss v. 09.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1017
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs statt Besitzes verurteilt ist (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1017
Bearbeiter: Karsten Gaede