HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1133
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 401/07, Beschluss v. 23.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1133
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die fehlende Erörterung der Voraussetzungen von § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung beanstandet der Senat im Hinblick auf die über Jahre andauernde gleichartige, hin zu einem außergewöhnlich gravierenden Gesamtschaden gesteigerten Delinquenz der Angeklagten noch nicht (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1133
Bearbeiter: Karsten Gaede