HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 300
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 4/07, Beschluss v. 13.02.2007, HRRS 2007 Nr. 300
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 24. Oktober 2006 gemäß § 348 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts, denen er beitritt. Die Feststellungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hebt der Senat auf, um dem neuen Tatrichter eine neue umfassende Würdigung zu ermöglichen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 300
Bearbeiter: Karsten Gaede