HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1016
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 397/07, Beschluss v. 24.09.2007, HRRS 2007 Nr. 1016
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Verfahrensrüge I weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Antrag auf Vernehmung des Auslandszeugen Y. tragfähig begründet gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1016
Bearbeiter: Karsten Gaede