HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 126
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 384/07, Beschluss v. 03.12.2007, HRRS 2008 Nr. 126
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 126
Bearbeiter: Karsten Gaede