HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1011
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 373/07, Beschluss v. 26.09.2007, HRRS 2007 Nr. 1011
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird mit Ausnahme der dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten, die der Angeklagte zu tragen hat, abgesehen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weit gehende Tenorierung des Landgerichts im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld übersteigenden Adhäsionsantrag nicht bedeutet, dass die Adhäsionskläger diesen Anspruch nicht anderweit verfolgen könnten, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1011
Bearbeiter: Karsten Gaede