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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1009

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 359/07, Beschluss v. 10.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1009


BGH 5 StR 359/07 - Beschluss vom 10. Oktober 2007 (LG Berlin)

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme (Strafrahmenverschiebung bei Beihilfe).

§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt ist und

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revisionen der Angeklagten H. und R. gegen das vorbezeichnete Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die Angeklagten H. und R. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklagten H. und R. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen bzw. in sechzehn Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten (H.) und zwei Jahren und neun Monaten (R.) verurteilt.

Die Revision des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die insoweit Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Urteilsgründe die Annahme täterschaftlichen unerlaubten bandenmäßigen Anbaus in nicht geringer Menge nicht belegen und der Schuldspruch entsprechend abzuändern ist. Die Schuldspruchänderung führt angesichts der durch § 27 Abs. 2 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgezeichneten Strafrahmenverschiebung zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revision der Angeklagten H. bleiben aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die Revision des Angeklagten R. deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Bei der im Rahmen der Gesamtstrafenbildung falsch bezifferten Einsatzstrafe (UA S. 55) handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1009

Bearbeiter: Karsten Gaede