HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1128
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 308/07, Beschluss v. 24.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1128
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. März 2007 wird im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH in StraFo 2004, 396 und NStZ 2006, 449 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung beschränkt und der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Strafe kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Wegfall der ausdrücklich nur klarstellend aus geurteilten tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1128
Bearbeiter: Karsten Gaede