HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 892
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 276/07, Beschluss v. 01.08.2007, HRRS 2007 Nr. 892
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat verweist auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Juli 2007 an Rechtsanwalt M.
Zur Beweisantragsrüge des Angeklagten L. wird bemerkt: Nachdem der Angeklagte E. am 23. Verhandlungstag zum "Komplex K. " die Anklagevorwürfe pauschal eingestanden hatte und solches - wenn auch der Beschlussfassung unmittelbar nachfolgend - dem am 24. Verhandlungstag verlesenen Schreiben des Angeklagten L. ebenfalls zu entnehmen war, ist die vom Landgericht gewählte Begründung der Bedeutungslosigkeit noch nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 892
Bearbeiter: Karsten Gaede