HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1002
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 276/07, Beschluss v. 11.09.2007, HRRS 2007 Nr. 1002
Der den Senatsbeschluss vom 1. August 2007 betreffende Antrag des Verurteilten L. wird nach § 356a StPO auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung (vgl. BVerfG - Kammer - Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07). Auf die mit dem Rechtsbehelf vertretene Auffassung, die der Senat nicht teilt, eine Begründungspflicht bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2007 als offensichtlich unbegründet erachtet und hinsichtlich der Beweisantragsrüge des Angeklagten L. ergänzende Ausführungen gemacht.
Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfassung nach § 349 Abs. 2 StPO.
Das von Rechtsanwalt M. fünf Tage nach Abschluss des Revisionsverfahrens vorgelegte Urteil des EGMR vom 3. Mai 2007 (Newsletter Menschenrechte 2007, S. 119 f.) vermag die Anhörungsrüge ebenfalls nicht zu begründen. Das dort beurteilte österreichische Verwaltungsverfahren ist dem Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht ähnlich und nötigt zu keiner Änderung der Verfahrenspraxis.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1002
Bearbeiter: Karsten Gaede