HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1126
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 261/07, Beschluss v. 27.09.2007, HRRS 2007 Nr. 1126
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Juli 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird klargestellt, dass betreffend den Angeklagten S. D. statt des Urteils des Amtsgerichts Cottbus das des Landgerichts Cottbus vom 27. September 2005 - 23 Ns 37/05 (78 Ls 1810 Js 2410/04) - in die Jugendstrafe einbezogen ist.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte S. D. hat jedoch die der Nebenklage durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1126
Bearbeiter: Karsten Gaede