HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 626
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 26/07, Beschluss v. 22.05.2007, HRRS 2007 Nr. 626
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. August 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer) Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der in Tadschikistan geborene Angeklagte heiratete im Alter von 19 Jahren; kurz darauf siedelte er mit seiner Ehefrau nach Deutschland um. Die bis heute bestehende Ehe war von Beginn an von seinen Eifersuchtsanfällen geprägt. Der Angeklagte litt in Deutschland unter Heimweh und trank regelmäßig sehr viel Alkohol. Er wurde streitsüchtig und es kam wiederholt zu Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau, aber auch gegenüber Bekannten und Verwandten seiner Ehefrau. Die Eifersucht verstärkte sich weiter.
Nach einer Feier zum Jahreswechsel 2005/2006 kam es zum Streit zwischen den Eheleuten. Der Angeklagte hatte vergeblich versucht, sich einer anderen Frau sexuell zu nähern. Auf dem Heimweg seufzte seine Ehefrau, was der Angeklagte als Kritik an seinem Verhalten empfand, weshalb er verärgert einen Streit mit ihr begann. Zu Hause angekommen, zwang der Angeklagte am frühen Morgen des 1. Januar 2006 seine Ehefrau gegen deren Willen unter Vorhalt eines Messers zum Vaginal-, Oral- und Analverkehr, zog sie dabei an den Ohren und schlug sie auf das Gesäß. Als seine Ehefrau aus der Wohnung fliehen konnte, rannte der Angeklagte ihr nackt hinterher, holte sie im Treppenhaus ein und biss ihr in die Schulter. Sie konnte durch einen schmerzhaften Griff an sein Geschlechtsteil entkommen. Bei der Tat wirkte auf den Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,85 Promille ein.
Nachdem der Angeklagte, der zunächst wegen dieser Tat verhaftet worden war, am 9. Februar 2006 wieder auf freien Fuß gelangt war, randalierte er in den frühen Morgenstunden des 20. Februar 2006 in der Nähe seiner Wohnung. Die von Nachbarn verständigten Polizeibeamten, darunter Kriminalkommissar K., überprüften seine Personalien und erlangten dabei Kenntnis von dem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung. Der Angeklagte erregte sich über die polizeiliche Datenspeicherung sehr, er fühlte sich erniedrigt. Nachdem ihn die Polizeibeamten nach Hause begleitet hatten, übermannte ihn das Gefühl, dass seine Situation aussichtslos sei, und er beschloss zu sterben. Jedoch fehlte ihm die Kraft, diesen Entschluss eigenhändig umzusetzen. Deswegen plante er, einen Raubüberfall vorzutäuschen und dabei eine Geisel zu nehmen, damit er von Polizeibeamten zur Rettung der Geisel erschossen werden würde. Er rief seine Ehefrau an und teilte ihr mit, er werde jetzt umgebracht, sie habe es geschafft.
Zur Umsetzung seines Plans suchte der Angeklagte gegen 4.30 Uhr eine Tankstelle auf, begab sich hinter den Verkaufstresen und warf die Angestellte N. heftig zu Boden, wodurch sie Schmerzen erlitt. Sodann hielt er ihr ein Messer mit einer Klingenlänge von etwa 20 Zentimeter vor das Gesicht und forderte sie auf, ruhig zu bleiben, sonst werde ihr etwas passieren.
Während die anderen Personen, die sich in dem Tankstellengebäude aufhielten, fliehen konnten, nahm er die Zeugin in den Schwitzkasten, hielt ihr das Messer vor den Bauch und fragte sie, ob sie einen K. kenne, da er sich an jenem, der ihn "angepinkelt" habe, rächen wolle. Er zwang sie dazu, an seiner Jacke zu riechen. Der Angeklagte bewegte sich mit seiner Geisel, die er zwischenzeitlich mit Zigarettenschachteln bewarf, in dem Ladenbereich der Tankstelle, so dass er von außen für die zwischenzeitlich herbeigerufenen Polizeibeamten gut sichtbar war. Er schimpfte über seine Frau und übergab das Messer für einen kurzen Augenblick an die völlig verängstigte Zeugin, wobei er sie aufforderte, ihn umzubringen. Schließlich nahm er das Messer wieder an sich und sagte, es sei alles vorbei, die Polizei solle ihn erschießen.
Mit dem Mobiltelefon der Zeugin rief er die Polizei an und verlangte nach Kriminalkommissar K. Da er hierdurch abgelenkt war, gelang seiner Geisel die Flucht. Während des Geschehens wirkte auf den Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,64 Promille ein.
Daraufhin wurde er um 6.14 Uhr von Polizeibeamten festgenommen und vorläufig im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wo er sich bis zur Urteilsverkündung am 10. August 2006 befand.
2. Soweit die sachverständig beratene Strafkammer eine nur alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen und im Übrigen eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand haben.
Im Anschluss an den Sachverständigen hat das Landgericht hierzu lediglich festgestellt, dass aus medizinischer Hinsicht neben der alkoholischen Beeinflussung keine Hinweise auf eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale zu erkennen seien. Eine alkoholbedingte Aufhebung der Steuerungsfähigkeit hat das Landgericht unter Hinweis auf das Fehlen schwerer körperlicher Ausfallerscheinungen und die zielgerichtete Ausführung der Taten verneint. Weiter ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass keine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB angezeigt sei, da der Angeklagte am 20. Februar 2006 keine gefährliche Gewalttat habe begehen, sondern eine solche Tat aufgrund seiner emotionalen Ausnahmesituation nur habe vortäuschen wollen. Die Tat zu Lasten seiner Ehefrau wurzele hingegen in einem tiefgreifenden Partnerschaftskonflikt, der den Angeklagten emotional sehr belaste. Ohne diesen Konflikt seien ähnliche Taten nicht zu erwarten.
Diese Erwägungen sind nicht ausreichend, da sie eine Auseinandersetzung mit den zahlreichen Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und den Taten, vor allem dem auffälligen Tatbild am 20. Februar 2006, vermissen lassen. Eine eingehende Prüfung und Erörterung, ob bei dem Angeklagten neben der alkoholischen Beeinflussung auch sonstige Voraussetzungen des § 20 StGB, namentlich eine schwere andere seelische Abartigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung, vorliegen, wäre aber geboten gewesen. So imponiert die Schilderung der Taten bzw. des Vor- und Nachtatgeschehens durch häufiges Misstrauen gegenüber der sexuellen Treue der Ehefrau und übertriebene Kränkbarkeit des Angeklagten. Bei der Darstellung seiner Entwicklung wird eine Vielzahl von Vorfällen geschildert, bei denen der Angeklagte ungewöhnlich streitsüchtig und situationsunangemessen reagiert hat. Aber auch der 1999 erfolgte "Selbstmordversuch" und der zur Tat am 20. Februar 2006 führende Suizidplan bleiben in diesem Zusammenhang unerörtert. Schließlich hätte Veranlassung bestanden, die Entwicklung des Angeklagten im Rahmen der vorläufigen Unterbringung, die immerhin fast ein halbes Jahr andauerte, zu schildern und bei der Diskussion der psychischen Befindlichkeit des Angeklagten einzubeziehen. Mit all diesen Umständen, die es nicht fernliegend erscheinen lassen, dass die normabweichenden Symptome in der Persönlichkeit der Angeklagten führend geworden sein könnten, hat sich das Landgericht bei der Prüfung, ob ein psychischer Defekt der genannten Art vorgelegen hat, nicht erkennbar auseinandergesetzt.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine umfassende Beurteilung all dieser Kriterien unter Einbeziehung der erheblichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Annahme von Schuldunfähigkeit bei den Taten führt, was die Aufhebung des Schuldspruchs nach sich zieht. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu dem jeweiligen äußeren Tatgeschehen bedurfte es nicht. Der Senat weist darauf hin, dass die rechtliche Würdigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist; sollte § 20 StGB nicht zur Anwendung kommen, wäre der Strafausspruch insgesamt nicht zu beanstanden.
Das neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen über die Verhängung einer Maßregel nach den §§ 63, 64 StGB zu entscheiden (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Erwägungen, die das Landgericht bisher zur Gefährlichkeitsprognose angestellt hat, würden revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht standhalten. Es wird darauf zu achten sein, dass der in der Hauptverhandlung als Gutachter Auftretende auch die Exploration des Probanden durchgeführt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 626
Bearbeiter: Karsten Gaede