HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 889
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 247/07, Beschluss v. 30.08.2007, HRRS 2007 Nr. 889
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 889
Bearbeiter: Karsten Gaede