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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 545

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 24/07, Beschluss v. 09.05.2007, HRRS 2007 Nr. 545


BGH 5 StR 24/07 - Beschluss vom 9. Mai 2007 (LG Kaiserslautern)

Steuerhinterziehung; fehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung.

§ 370 AO; § 55 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass auch die Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 (Az.: 6050 Js 9064/92) in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren einbezogen werden.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten einbezogen sind

a) die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 7. Juni 2005 (Az.: 7296 Js 11760/04 - VRs 268/06) sowie

b) die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 4. November 2005 (Az.: 7103 Js 18416/03 - VRs 2022/06).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 (Az.: 6050 Js 9064/92) und Einbeziehung der diesem zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Für die in dieser Entscheidung ebenfalls enthaltene gesonderte (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) und bereits bezahlte Gesamtgeldstrafe hat die Strafkammer lediglich einen Härteausgleich vorgenommen. Wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 22. Mai 2001 hat das Landgericht den Angeklagten daneben wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Hierin hat es unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom 18. April 2006 (Az.: 7103 Js 18416/03) die dieser Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen einbezogen.

Die Revision des Angeklagten führt zur Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 verhängten dreizehn Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat in die im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerhaft die Einzelgeldstrafen aus diesem Urteil nicht mit einbezogen. Der Senat holt dies nach.

a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB sind die Vorschriften der §§ 53, 54 StGB auch dann anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn ergangene Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Diese Verweisung schließt die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein, nach der das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen kann (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 43, 195, 212; 44, 179, 184). Deshalb sind auch die Einzelgeldstrafen aus einer früheren Verurteilung solange einbeziehungsfähig, wie diese Verurteilung noch nicht insgesamt im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist.

b) Hier war trotz der Begleichung der gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert verhängten Gesamtgeldstrafe die Verurteilung aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 noch nicht vollständig erledigt, da die daneben verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Strafaussetzung zur Bewährung) weder vollstreckt noch erlassen war.

Damit waren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auch die Einzelgeldstrafen aus diesem Urteil einzubeziehen. Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen ist auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB).

2. In die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sind die Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Kandel vom 7. Juni 2005 und des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 4. November 2005 einbezogen, die zunächst im Berufungsurteil des Landgerichts Landau vom 18. April 2006 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe zusammengeführt worden waren. Da das Landgericht in der Urteilsformel lediglich die dem Urteil des Landgerichts Landau "zugrunde liegenden Einzelfreiheitsstrafen" benennt, ergänzt der Senat zur Klarstellung den Tenor um die Bezeichnung der beiden amtsgerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einbezogenen Strafen gegen den Angeklagten verhängt worden sind.

3. Dass das Landgericht hinsichtlich der durch Unterlassen begangenen Taten der Körperschaft- und der Gewerbesteuerhinterziehungen für denselben Veranlagungszeitraum jeweils Tateinheit und nicht - was zutreffend gewesen wäre (BGH wistra 2005, 30 m.w.N.) - Tatmehrheit angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 545

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 232

Bearbeiter: Karsten Gaede