HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 747
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 222/07, Beschluss v. 04.07.2007, HRRS 2007 Nr. 747
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zuerkannten Strafabschläge halten sich noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 747
Bearbeiter: Karsten Gaede