HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 742
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 195/07, Beschluss v. 04.07.2007, HRRS 2007 Nr. 742
Die Revisionen der Angeklagten S. und Z. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 31. Januar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO) als unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 742
Bearbeiter: Karsten Gaede